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Änderung § 4h FinDAG vom 28.05.2022

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§ 4h FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 4h FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. 2 In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

(2) 1 Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


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