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Änderung § 10a FinDAG vom 01.07.2022

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§ 10a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 10a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Stellenzulage


(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

(heute geltende Fassung)