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Änderung § 10a FinDAG vom 07.10.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 8 Batt-EU-AnpG am 7. Oktober 2025 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 10a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung | § 10a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10a Stellenzulage | |
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren. |
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