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Änderung § 16n FinDAG vom 15.12.2023

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§ 16n FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 16n FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2 Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3 § 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2 Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3 § 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) 1 Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 2 Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3 Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.

(3) 1 Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. 2 Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.

(4) 1 Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2 Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird.

(5) 1 Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2 Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. 3 Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. 4 Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.