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§ 16n - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen



(1) 1Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, nachdem der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3§ 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) 1Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 2Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.

(3) 1Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. 2Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.

(4) 1Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird vorbehaltlich des Satzes 2 nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2Auf Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird.

(5) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. 3Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 unter Anrechnung schon berücksichtigter Mindestumlagebeträge zu verteilen. 4Sofern der zusätzliche Vorauszahlungsbetrag 50 Euro nicht überschreitet, ist dieser nicht vom Vorauszahlungspflichtigen, sondern von denjenigen Vorauszahlungspflichtigen seines Aufgabenbereichs oder seiner Gruppe zu erheben, deren zusätzlicher Vorauszahlungsbetrag 50 Euro überschreitet. 5Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. 6Wird die weitere Vorauszahlung nach Satz 1 durch Kosten oder Mindereinnahmen verursacht, die weit überwiegend einem Aufgabenbereich oder einer Gruppe zuzuordnen sind, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die weitere Vorauszahlung nur von den Vorauszahlungspflichtigen der Aufgabenbereiche oder Gruppen zu tragen ist, denen die Kosten oder Mindereinnahmen weit überwiegend zuzuordnen sind.

(6) § 16m Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 16n FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 22 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16n FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16n FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021)
... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung ... Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 ... Die auf der Grundlage von Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von der Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetzten ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. ... sind dem Aufgabenbereich Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen. (8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung ... das Jahr 2024 anzuwenden. Für die Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023 ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die ... Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 11 EU-VSchDG Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... der Beschäftigten der Bundesanstalt". b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16l Aufgabenbereich ... Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit § 16n Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen § 16o Differenz ... 14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m. 15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o bis 16s. 17. Nach § 18a wird folgender § ... die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d ... Sie sind dem Aufgabenbereich Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen. (8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung ... für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023 ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die ... Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16k Aufgabenbereich Abwicklung". e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie folgt gefasst: „§ 16l Entstehung der Umlageforderung, ... Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit § 16m Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen § 16n Differenz ... 18. Der bisherige § 16k wird § 16l. 19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ ... am 15. Januar des Umlagejahres fällig wird." 20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n bis 16r. 21. In § ... Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt hat. § 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung ... ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung der Teil des abgerechneten Umlagejahres 2017 der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren." 11. § 16n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 6. § 16n Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt ...