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Änderung § 3 FinDAG vom 01.01.2013

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§ 3 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Forum für Finanzmarktaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.



 

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