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Änderung § 4a FinDAG vom 01.01.2013

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§ 4a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 4a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung


vorherige Änderung

 


1 Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.