Änderung § 4c FinDAG vom 01.01.2013

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§ 4c FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 4c FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren


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Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.




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