Änderung § 16a FinDAG vom 01.01.2013

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§ 16a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2 Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2.

(2) 1 Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. 2 Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. 3 Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.




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