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Änderung § 8a FinDAG vom 19.07.2014

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§ 8a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 8a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Verbraucherbeirat


(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.