(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestellt. 3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 8a FinDASa Verbraucherbeirat (vom 01.07.2024) ... für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche ...
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959