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§ 4f - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf



(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. 2Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.

(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.





 

Frühere Fassungen von § 4f FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 15 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4f FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4f FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4g FinDAG Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf (vom 02.08.2021)
... elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder ...
§ 16m FinDAG Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden. (5) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder gemäß § 4g des ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 KWG Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 42 KrZwMG Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
... Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des ...

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 RStruktFG Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung (vom 02.04.2022)
... bestimmt wird. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 310a VAG Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie 2. nähere Bestimmungen ...

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 14 WpÜG Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage (vom 01.01.2024)
... nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 WpIG Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über das elektronische ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4a ZAG Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...
Artikel 15 FoStoG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 4e die folgenden Angaben eingefügt: „ § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf § ... Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf". 2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g eingefügt: „§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ... 2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g eingefügt: „ § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf (1) Die ... Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder ...

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
Artikel 3 ERP-WPG2022uaÄndG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 8 ZuFinG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches ...
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden. (5) ...
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
...  (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ...
Artikel 31 ZuFinG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie 2. nähere Bestimmungen ...