Dem §
7 Absatz 2 der
Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel
1 dieser Verordnung, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr."
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348