Artikel 4 - Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (8. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2013 FahrlGDV Anlage 4

Die Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG

Tagesnachweis des Fahrlehrers (BGBl. I 2013 S. 65)


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Zitierungen von Artikel 4 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 8. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 10 9. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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