Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 13 Vereidigung



(1) 1Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"

2Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuellvor 01.08.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 BNotO Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf (vom 01.08.2021)
... hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid ( § 13 ) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter ...
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021)
... keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht; 3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; 4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder ...
§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden (vom 01.03.2023)
... wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 , § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.08.2021)
... Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 1 StNotBaWüAbwG Änderung der Bundesnotarordnung
... erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen." 18. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid ( § 13 ) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt ... §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden." cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 9 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 , § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...