§ 48 Entlassung
1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Frühere Fassungen von § 48 BNotO
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interne Verweise§ 7 BNotO Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021) ... Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Er kann entlassen werden, wenn er 1. sich zur Bestellung ...
§ 47 BNotO Erlöschen des Amtes (vom 01.08.2021) ... Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt ( § 48 ), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. Amtsniederlegung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... In Satz 1 werden nach dem Wort „beantragt" ein Semikolon und die Wörter „ § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ... § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende" gestrichen. 41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Es kann, solange die ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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