Änderung § 47 BNotO vom 01.08.2021

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§ 47 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 47 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47


(Text neue Fassung)

§ 47 Erlöschen des Amtes


(Textabschnitt unverändert)

Das Amt des Notars erlischt durch

1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

vorherige Änderung

2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),



2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,

3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),

4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.



(heute geltende Fassung) 



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