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Änderung § 91 BNotO vom 01.08.2021

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§ 91 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 91 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91


(Text neue Fassung)

§ 91 Erhebung von Beiträgen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

vorherige Änderung

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.



(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.