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Änderung § 7d BNotO vom 09.04.2009

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§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 7d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel


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(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.