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Änderung § 90 BNotO vom 01.08.2021

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§ 90 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 90 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 90


(Text neue Fassung)

§ 90 Auskunftsrecht


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.