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Änderung § 32 BNotO vom 01.08.2021

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§ 32 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 32 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern


(Textabschnitt unverändert)

1 Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. 2 Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.



 (keine frühere Fassung vorhanden)