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Änderung § 38 BNotO vom 01.08.2021

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§ 38 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 38 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 38


(Text neue Fassung)

§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung


(Textabschnitt unverändert)

1 Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.