§ 2 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 2 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 2 | (Text neue Fassung)§ 2 Beruf des Notars |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3 Ihr Beruf ist kein Gewerbe. |