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Änderung § 1 BNotO vom 01.08.2021

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§ 1 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 1 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Text alte Fassung)

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars


(Textabschnitt unverändert)

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.