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Änderung § 2 BNotO vom 01.08.2021

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§ 2 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Beruf des Notars


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3 Ihr Beruf ist kein Gewerbe.