Änderung § 63 BNotO vom 01.01.2022

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§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 63 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Einsicht der Notarkammer


(Text alte Fassung)

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.






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