Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
- 2.
- die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
- 3.
- die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
- 4.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
- 5.
- die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung.