Synopse aller Änderungen der BNotO am 18.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2017 durch Artikel 9 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

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BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Das Amt des Notars
    1. Abschnitt Bestellung zum Notar
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
       § 6b
       § 7
       § 7a
       § 7b
       § 7c
       § 7d
       § 7e
       § 7f
       § 7g
       § 7h
       § 7i
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 11a
       § 12
       § 13
    2. Abschnitt Ausübung des Amtes
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 19a
    3. Abschnitt Die Amtstätigkeit
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
    4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       §§ 33 bis 37 (weggefallen)
    5. Abschnitt Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
    6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
       § 47
       § 48
       § 48a
       § 48b
       § 48c
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
    7. Abschnitt Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a
Zweiter Teil Notarkammern und Bundesnotarkammer
    1. Abschnitt Notarkammern
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 69a
       § 69b
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
    2. Abschnitt Bundesnotarkammer
       § 76
       § 77
       § 78
       § 78a
       § 78b
       § 78c
       § 78d
       § 78e
       § 78f
       § 79
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
Dritter Teil Aufsicht. Disziplinarverfahren
    1. Abschnitt Aufsicht
       § 92
       § 93
       § 94
    2. Abschnitt Disziplinarverfahren
       § 95
       § 95a
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 111
    § 111a
    § 111b
    § 111c
    § 111d
    § 111e
    § 111f
    § 111g
    § 111h
    § 112
    § 113
    § 113a
    § 113b
    § 114
    § 115
    § 116
    § 117
    § 117a
    § 117b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 118
(Text neue Fassung)

    § 118 (aufgehoben)
    § 119
    § 120
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 121


    § 121 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


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1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.



1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

§ 6


(1) 1 Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. 2 Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1 Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,

2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.

2 Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft. 3 Die Praxisausbildung kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist. 4 Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. 5 Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet. 6 Unterbrechungen der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. 7 Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf Monaten.

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(3) 1 Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2 Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. 3 Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. 4 Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.



(3) 1 Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2 Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. 3 Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. 4 Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7


(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.

(2) 1 Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen. 2 Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; § 6b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht. 4 Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(3) 1 Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. 2 Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. 3 Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) 1 Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. 2 Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar. 3 Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. 4 Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

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(5) 1 Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2 Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.



(5) 1 Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2 Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

1. mit der Bestellung zum Notar,

2. mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) 1 Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. 2 Er kann entlassen werden, wenn er

1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,

2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,

3. nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte.



§ 7a


(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.

(2) 1 Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2 Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) 1 Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2 Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3 Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) 1 Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2 Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung [Anm. d. Red.: '... Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ...'] vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.

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(6) 1 Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2 Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.



(6) 1 Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2 Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9


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(1) 1 Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,



(1) 1 Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhörung der Notarkammer zulässig ist;

2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume.

(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.



§ 10


(1) 1 Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. 2 In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. 3 Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. 4 Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2 Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3 Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.



(2) 1 Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2 Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3 Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) 1 Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. 2 Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 3 Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. 4 Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.



§ 15


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(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.




(1) 1 Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2 Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) 1 Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2 Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 19a


(1) 1 Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. 2 Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 3 Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.

(2) 1 Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde,

3. Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.

2 Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. 3 Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. 4 Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(3) 1 Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3 Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4 Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

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(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.



(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.

(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist.

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(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme für die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.



 

§ 25


(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

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(2) 1 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2 Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.



(2) 1 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2 Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29


(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.

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(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen.



(3) 1 Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. 2 Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort 'Amtssitz' enthalten. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.


§ 47


Das Amt des Notars erlischt durch

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1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

2. Entlassung (§ 48),

3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,

4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung 49),

5.
Amtsenthebung (§ 50),

6.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil 97),

7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).




1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen
Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6. bestandskräftige
Amtsenthebung (§ 50),

7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf
Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

§ 52


(1) 1 Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung 'Notar' oder 'Notarin' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) 1 Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz 'außer Dienst (a.D.)' weiterzuführen. 2 Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

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(3) 1 Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung 'Notar außer Dienst' oder 'Notarin außer Dienst' zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2 Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.



(3) 1 Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung 'Notar außer Dienst' oder 'Notarin außer Dienst' zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2 Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.

§ 54


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(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,



(1) 1 Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1. wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden wird.



2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. 2 Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erkannt werden wird.

(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

2. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65


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(1) 1 Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2 Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.



(1) 1 Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2 Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.

(2) 1 Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. 2 Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 66


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(1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.



(1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

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(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.



(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.

§ 67


(1) 1 Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2 Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.

(2) 1 Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2 § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,

2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,

3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,

4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,

5. über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,

6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,

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7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere über Bekanntgaben einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen,



7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,

8. für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter,

9. über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,

10. über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,

11. über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,

1. Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;

2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;

3. 1 Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2 Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3 § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf.

(4) 1 Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere

1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

2. nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,

3. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,

4. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen.

(5) 1 Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz bestätigen. 2 Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(6) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68


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Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer.



Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69


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(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Versammlung der Kammer, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.



(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt.

(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69a


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(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2 Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Kammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden.



(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2 Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Notarkammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden.

(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.

(3) 1 Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69b


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(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.



(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Notarkammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.



(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.



(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1 Der Präsident muß die Versammlung der Kammer alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(3) 1 Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3 In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(4) Der Versammlung obliegt insbesondere,

1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;



(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1 Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3 In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;

2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;

3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.



5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73


(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.



(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 74


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(1) 1 Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen. 2 Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.



(1) 1 Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2 Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(2) 1 Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3 Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.



§ 78


(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat insbesondere

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;

5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;

6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen.

(2) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über

1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nach § 78a (Zentrales Vorsorgeregister) und

2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78b (Zentrales Testamentsregister).

2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. 3 Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 4 In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. 5 Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von:

1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4;

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3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

6 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(3) 1 Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen.



§ 78b


(1) 1 In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:

1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die

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a) von Notaren 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 zu übermitteln sind,



a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,

b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,

2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind.

2 Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(2) 1 Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2 Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

1. öffentlich beurkundet oder

2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

(4) 1 Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlassenen Rechtsverordnung. 2 Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.



§ 78c


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich



1 Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2 Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. 3 Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

4 Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.



§ 78d


(1) 1 Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister und dem Zentralen Testamentsregister sowie

2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2 Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3 Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2 Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.



(3) 1 Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2 Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.

§ 85


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. 2 Er führt den Vorsitz in der Versammlung. 3 Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. 4 Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.



(1) 1 Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. 2 Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. 3 Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. 4 Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.

(2) 1 In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. 2 Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 86


(1) 1 In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. 2 Im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfaßt; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zu den Versammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. 2 Zu den Versammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.



(2) 1 Zu den Vertreterversammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. 2 Zu den Vertreterversammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.

(3) 1 Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 97


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(1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

Verweis,


Geldbuße,


Entfernung
aus dem Amt.

Die
Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.

(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.

(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.



(1) 1 Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verweis,


2. Geldbuße,


3. Entfernung
aus dem Amt.

2 Die
Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) 1 Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. 2 In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. 3 Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(3) 1 Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. 2 In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.

(4) 1 Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. 2 Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.

(5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 100


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Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist.



1 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 110a


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(1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2 Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.



(1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2 Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. 2 Die Frist beträgt fünf Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des Notars nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.



(6) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 111a


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2 In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



1 Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2 In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 111e


(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.



(2) 1 Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkammer erhoben werden. 2 Die Klage eines Mitglieds der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Notarkammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

§ 117b


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(1) 1 Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.

(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben.




1 Abweichend von § 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.

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§ 118




§ 118 (aufgehoben)


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(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.



 

§ 120


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(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist erst vom 1. Februar 2010 an möglich.

(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen.




Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 121




§ 121 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Die Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich.

(2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt. In diesen Verfahren ist für die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls das bis zum 31. Dezember 2009 geltende Recht anzuwenden.

(3) Die vor dem 1. Januar 2010 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemäß § 75 Absatz 5 werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt.

(4) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bis zu diesem Tag geltenden Rechts.

(5) Die bis zum 31. Dezember 2009 in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.



 



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