Das
Börsengesetz vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen".
- 2.
- In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorliegen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 4.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des
§ 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4 und 6" die Wörter „und des Absatzes 2a" eingefügt.
- 5.
- Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."