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§ 8 - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)

Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Geltung ab 16.02.2013; FNA: 212-2-3 Gesundheitswesen
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§ 8 Angaben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen beim grenzüberschreitenden Organaustausch



(1) Wird ein Organ in einen Bestimmungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Bestimmungsmitgliedstaat zu unterrichten über

1.
die Spezifikation des Organs,

2.
die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes,

3.
das Datum der Entnahme,

4.
den Namen der von der Koordinierungsstelle beauftragten Person und dessen Kontaktdaten.

(2) Ist ein Organ aus einem Ursprungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt worden, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu unterrichten über

1.
die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, über die endgültige Verwendung des Organs,

2.
gegebenenfalls das Datum der Transplantation,

3.
den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums.

Erhält die Vermittlungsstelle die Angaben nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde oder der bevollmächtigten Stelle im Ursprungsmitgliedstaat, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle den Erhalt der Angaben unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde oder der bevollmächtigten Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu bestätigen.





 

Frühere Fassungen von § 8 TPG-OrganV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
vom 28.05.2014 BGBl. I S. 601

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TPG-OrganV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TPG-OrganV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-OrganV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TPG-OrganV Gemeinsame Verfahrensvorschriften (vom 04.06.2014)
...  (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich  ...
§ 13 TPG-OrganV Vermittlung im Organaustauschverbund (vom 04.06.2014)
... entfallen für sie die Informationspflichten nach den §§ 6, 8 und 10 Absatz 3 und ...
§ 14 TPG-OrganV Notfallregelung (vom 04.06.2014)
... Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
B. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1582
Berichtigung TPG-OrganVÄndVBer
...  Artikel 1 Nummer 11 muss wie folgt lauten: „11. Der bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6" durch die ...

Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Artikel 1 TPG-OrganVÄndV (vom 04.06.2014)
... eingefügt. 5. Nach der Überschrift von Abschnitt 3 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Angaben zur Gewährleistung der ... Überschrift von Abschnitt 3 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Angaben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen beim ... (2) Die Übermittlung oder Weiterleitung von Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Fax. Sie enthält zusätzlich  ... entfallen für sie die Informationspflichten nach den §§ 6, 8 und 10 Absatz 3 und 4. § 14 Notfallregelung In Notfällen ... Notfallregelung In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen ... die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift." 11. Der bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6" durch die ...