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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (LogistikKfmFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 241 (Nr. 7); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 01.10.2013; FNA: 806-22-6-46 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1.
Beraten von internen und externen Kunden bei der Gestaltung logistischer Prozesse,

2.
Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

3.
Entwickeln logistischer Konzepte,

4.
Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,

5.
Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse,

6.
Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,

7.
Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8.
Organisieren der Berufsausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme" oder „Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme".





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2014Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 21.08.2014 BGBl. I S. 1459

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LogistikKfmFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogistikKfmFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LogistikKfmFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 LogistikKfmFortbV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Artikel 2 3. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme (vom 29.08.2014)
... „Fachkauffrau" durch das Wort „Fachwirtin" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Fachkaufmann" durch das Wort ...