Artikel 4 - Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KlKindFördG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Februar 2013 SGB V § 10

In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KlKindFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlKindFördG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, werden die ...


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