Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 LuftGerPV vom 17.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV am 17. Dezember 2021 und Änderungshistorie der LuftGerPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 7 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben


(Text alte Fassung)

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmigung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.

(Text neue Fassung)

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.