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Änderung § 8 LuftGerPV vom 17.12.2021

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§ 8 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 8 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Behebung von Mängeln des Musters


(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durchführung der Musterprüfung genehmigt ist, technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen zu übersenden.

(Text neue Fassung)

(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durchführung der Musterprüfung genehmigt ist, technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist, auf Verlangen zu übersenden.