Änderung § 12 LuftGerPV vom 17.12.2021

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§ 12 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 12 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 12 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt. 2 Für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwortlich. 3 Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen.



(1) 1 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt. 2 Der Halter des Luftfahrtgeräts ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder Anhang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung richten sich nach § 13.

vorherige Änderung

(3) 1 Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungsunterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. 3 Bei geringfügigen Änderungen und Reparaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. 4 An die Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2.



(3) 1 Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungsunterlagen als Instandhaltungsprogramm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge. 3 Bei geringfügigen Änderungen und Reparaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. 4 An die Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt die zuständige Stelle gemäß § 2.

(4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen.






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