Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„241 | In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen bewegli- chen Sachen zu dokumen- tieren und der Gerichtsvoll- zieher bedient sich elektroni- scher Bildaufzeichnungsmit- tel (§ 885a Abs. 2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf | 85,00 EUR". |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„700 | Pauschale für die Herstel- lung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ablichtungen und Aus- drucke, a) die auf Antrag ange- fertigt oder per Tele- fax übermittelt wer- den, b) die angefertigt wer- den, weil der Auftrag- geber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti- gungen beizufügen: | |
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
für die ersten 50 Seiten in Farbe | 1,00 EUR | |
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 EUR | |
2. Überlassung von elek- tronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Aus- drucke: je Datei | 2,50 EUR". |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„713 | Pauschale für die Doku- mentation mittels geeigne- ter elektronischer Bildauf- zeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) Mit der Pauschale sind ins- besondere die Aufwendungen für die elektronische Datenauf- bewahrung abgegolten. | 5,00 EUR". |