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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege (AltPflAusbÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2013 SGB III § 22, § 131b (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 131a folgende Angabe eingefügt:

„§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege".

2.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 131a" durch die Wörter „den §§ 131a und 131b" ersetzt.

3.
Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt:

„§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AltPflAusbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAusbÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 9 SEPA-BG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird das Wort ...