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Änderung § 4 BAGebV vom 05.08.2014

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§ 4 BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 4 BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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