Änderung § 3 BAGebV vom 05.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BAGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BAGebVÄndV am 5. August 2014 und Änderungshistorie der BAGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ablehnung von Anträgen


(Text alte Fassung)

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed