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§ 3 - Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge (SHStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1963 BGBl. I S. 49; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3



In der Statistik der Kriegsopferfürsorge werden jährlich ab 2000 zweijährlich erfragt

1.
die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfürsorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Leistungsarten,

2.
die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.