(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach §
6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in §
7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach §
8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in §
6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in §
7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in §
7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.
B. v. 23.08.2013 BGBl. I S. 3304