Auf Grund des §
22 Absatz 3 Satz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der zuletzt durch Artikel
3 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Der Anhang
1 (Gebührenverzeichnis) zur
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom
6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1.04.c werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere" durch die Wörter „Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende" sowie die Wörter „je Geräteart" durch die Wörter „für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart" ersetzt und das Wort „weitere" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „20,-" durch die Angabe „27,70" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „25,-" durch die Angabe „34,70" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2013.