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§ 8 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung



1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.





 

Frühere Fassungen von § 8 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
...  § 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung § 10 Fremdmittel  ... § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1" durch die Angabe „des § 9 Abs. 1" ersetzt. 7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so" gestrichen. ... Nummer 1 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2" und das Wort „sind" durch das Wort „sind:" ... § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 12. Der Dritte Teil wird aufgehoben. 13. Der ... 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird ... Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § ... dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so" gestrichen. 18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis ...