§ 4 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters | |
(Text alte Fassung) (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete. | (Text neue Fassung) (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete. |