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§ 34 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 34 Sitzungsbericht



(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.

(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.

(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.