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§ 37 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste



(1) 1Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. 3Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend.

(2) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.



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Frühere Fassungen von § 37 Geschäftsordnung des Bundesrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.03.2021 (21.04.2021)Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 797

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37a GO-BR Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund (vom 17.09.2022)
...  (2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend ...
§ 44 GO-BR Sitzungsniederschrift
... (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. (3) Der Wortlaut ...