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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.05.2025 aufgehoben
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§ 47 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1059/a15491.htm
