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§ 47
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§ 47 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993
BGBl. I S. 2007
; aufgehoben durch
§ 49
B. v. 23.05.2025
BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1
Bundesrat
5 weitere Fassungen
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wird in 8 Vorschriften zitiert
V. Schlußbestimmungen
§ 46
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§ 48
§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
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