Änderung § 22 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten


(Text neue Fassung)

§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten


vorherige Änderung

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.



(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.




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