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Änderung § 22a Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Dauer der Rede


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(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.